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Satzung des Sport-Vereins "Squash Gemeinschaft FutureSports Park e.V."

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 11.05.85 in Gelsenkirchen gegründete Sportverein führt den Namen "Squash Gemeinschaft FutureSports Park e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.
2. Der Verein will Mitglied des Landesfachverbandes Squash im Landessportbund Nordrhein-Westfalen werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden :
· Wegen erheblicher Nicherfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
· Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
· Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Intressen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens
· Wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
 

§ 4 Maßregelungen

  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
· Verweis
· Angemessene Geldstrafe
· Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit dem Einschreibebrief zuzustellen.
 

§ 5 Beiträge

  Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

Gewählt werden können alle Volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
 

§ 7 Vereinsorgane

  Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Mitarbeiterkreis
  • Der Vorstand
 

§ 8 Mitgliederversammlung

  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils in den Monaten März/April eines jeden Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. Der Vorstand beschließt oder
  2. Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung an jedes Mitglied. Zwischen dem Tag der Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:
  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über die vorliegende Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Anträge können gestellt werden:
  1. von den Mitgliedern
  2. vom Vorstand
  3. vom Mitarbeiterkreis
  4. von den Ausschüssen
  5. von den Abteilungen
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
 

§ 9 Mitarbeiterkreis

1. 1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
  1. die Mitglieder des Vorstandes
  2. Schiedsrichter und Kampfrichter
  3. Kassenprüfer
 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet
  1. als geschäftsführender Vorstand
    Bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann ggf. einen Sportwart, Geschäftsführer und Schriftführer bestellen.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
  2. die Bewilligung der Ausgaben
  3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
 

§ 11 Ausschüsse

1. Für den Bereich Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
  1. Jugendsport
    drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind,
    Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport,
    Ressortleiter Wettkampfsport
  2. Breiten- und Freizeitsport
    Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte
    Ressortleiter für Jugendsport
    Ressortleiter für Frauensport
  3. Wettkampfsport
    Die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter,
    Ressortleiter für Jugendsport
    Ressortleiter für Frauensport
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
 

§ 12 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
5. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihre Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens € 50,00 im Einzelfalle eingehen, höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.
 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmtem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 14 Wahlen

  Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 15 Vereinskasse

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
 

§ 16 Die Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Sportbund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
 
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

© 2002 SG FutureSports Park